Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, nach § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist. Nach Auffassung der Richter sei das in § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasse auch ausländische Mittel (Az. X R 29/22).
Im Streitfall waren die Kläger für das Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger gehörte den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) an und war im Einsatz körperlich geschädigt worden. Aufgrund seiner Beeinträchtigungen bezog der Kläger von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung. In der Einkommensteuererklärung erklärten die Eheleute die Invaliditätsentschädigung als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (DBA USA) steuerfreie sonstige Einkünfte. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte bei der Berechnung des Steuersatzes die steuerfreien sonstigen Einkünfte des Klägers nach dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Der hiergegen erhobenen Klage wurde durch das Finanzgericht Baden-Württemberg stattgegeben. Der Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG sei nicht anwendbar, weil dem die von § 32b EStG nicht erfasste Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG entgegenstehe. Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
Gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber u. a. an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.
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