Der im Bewertungsgesetz (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BewG) festgelegte Zinssatz von 5,5 % zur Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen verstößt laut Bundesfinanzhof auch in Zeiten niedriger Marktzinsen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Vollverzinsung (§ 233a AO) ist auf die Bewertung lebenslanger Renten für Zwecke der Schenkungsteuer nicht übertragbar (Az. II R 35/23).
Eine Frau erhielt 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab 2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Für die Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rente vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Dabei verwendete es den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 14 BewG. Die Frau hielt diesen Zinssatz wegen der damaligen Niedrigzinsphase für verfassungswidrig und wollte stattdessen den im Vertrag vereinbarten Zinssatz von 0,5 % zugrunde legen.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Das Finanzamt habe den Kapitalwert der lebenslangen Rente zutreffend nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz sei für die steuerliche Bewertung nicht maßgeblich. Der feste Zinssatz von 5,5 % verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht übertragbar. Dort gehe es um den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bei verspäteter Steuerfestsetzung. § 14 BewG diene dagegen der pauschalierten Bewertung langfristiger lebenslänglicher Leistungen. Gerade bei lebenslangen Renten müsse der Gesetzgeber Zinsentwicklungen über viele Jahre oder Jahrzehnte typisieren dürfen. Der Zinssatz von 5,5 % sei trotz der Niedrigzinsphase 2019 nicht evident realitätsfern. Zudem zeige die spätere Zinswende, dass langfristige Zinsschwankungen eine pauschalierende Bewertung rechtfertigen.
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